Dezember 2001

Arbeitsgericht Dortmund
Am 10.12.2001 findet vor dem Arbeitsgericht Dortmund die Anhörung wegen der von mir geforderten „Einstweiligen Verfügung“ statt. Der Geschäftsführer der Tar. Qualifying GmbH kann leider nicht an der Verhandlung teilnehmen, da meine Kündigung eine seiner letzten Aktionen für diese Firma war.

Selbst der Anwalt der Firma hat kein Verständnis für meinen Rauswurf. Er stimmt allen Vorwürfen zu und bringt gar nichts gegen mich vor. Zu eindeutig ist die Beweislage. Ich habe nichts falsch gemacht, die hingegen alles. Dass ich am Ende dennoch für deren Fehlverhalten zahlen muss, kann ich jetzt noch nicht ahnen.

Öffentliche Sitzung des
Arbeitsgerichts Dortmund

  Dortmund, den 10.12.2001

Anwesend:

Vorsitzende:

Richterin am Arbeitsgericht S.

Ehrenamtlicher Richter:

A.

Ehrenamtliche Richterin:

F.

Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gemäß § 159 Absatz 1 Satz 2 ZPO abgesehen.

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Herr F.

-Antragsteller-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S. pp.

gegen

die Firma Tar. Qualifying GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer F. J.,

-Antragsgegnerin-
erschienen nach Aufruf der Sache

  1. Der Verfügungskläger und Rechtsanwalt B.,
  2. für die Verfügungsbeklagte: Geschäftsführer Z. und Herr S. mit Vollmacht.

Es fand eine Verhandlung vor der Kammer statt.

Die Vertreter der Verfügungsbeklagten überreichten Schriftsatz vom 07.12.2001, von dem der Verfügungskläger Durchschriften erhielt.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien folgenden

Vergleich:

  1. Der Kläger verpflichtet sich, sich per E-Mail bei der Firma LS unverzüglich für seine E-Mail vom 21.11.2001 zu entschuldigen und zu erklären, dass diese E-Mail ohne jegliches Wissen der Verfügungsbeklagten versandt worden ist.
  2. Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, den Verfügungskläger ab dem 11.12.2001 an der Fortbildungsmaßnahme zum E-Commerce Spezialisten weiter teilnehmen zu lassen.
  3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

vorgespielt und genehmigt

Der Vertreter des Verfügungsklägers beantragte,

die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren im Allgemeinen und für den gerichtlichen Vergleich.

Es wurde ein Streitwert in Höhe von

2.000,–DM für das Verfahren im Allgemeinen und für den gerichtlichen Vergleich erörtert.

Es wurden keine Einwände behoben.

Beschlossen und verkündet:

Der Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen wird auf

2.000,–DM

und für den gerichtlichen Vergleich auf

2.000,–DM

festgesetzt.

-gez. S.- gem. § 160 a ZPO auf Tonträger vorläufig aufgezeichnet zugleich für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

– gez. N. –

Damit habe ich zwar erreicht, was ich wollte, aber zufrieden sein kann ich damit nicht. Denn dadurch, dass das Ganze vor dem Arbeitsgericht verhandelt wurde, habe ich natürlich die Anwaltskosten zu tragen. Somit muss ich ca. 700 DM bezahlen. Und dass nur, weil diese sogenannten Geschäftsleute machen können was sie wollen. Unterstützung vom Arbeitsamt bekam ich natürlich nicht. Und so habe ich gewonnen, doch nur, weil ich dafür bezahlt habe. Gerechtigkeit kostet Geld, das habe ich jedenfalls daraus gelernt.

Besonders angenehm sind die widerlichen Schulterklopfer aus meiner Klasse, die mich vollschleimen, nachdem ich wieder am Unterricht teilnehme. Ich könnte denen direkt in ihre dummen Fressen kotzen. Nur gut, dass ich diese abartigen, schleimigen Feiglinge nach dem Lehrgang nie wiedersehen muss. Lediglich eine Handvoll Teilnehmer verhält sich angemessen. Den Rest der Gruppe ignoriere ich, soweit es möglich ist.

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